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01_Allgemeiner_Teil.md

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Wünsche der Stadt an die Anbieter – 1), Allgemeiner Teil

Grundlegende Anforderungen an die Anbieter

  • Identifikation der Fahrzeuge mit eindeutiger Seriennummer und Name des Betreibers mit Kontaktinformationen, unauslöschlich für EndnutzerInnen sichtbar am Fahrzeug angebracht.
  • Der Anbieter hat seine NutzerInnen auf erwünschtes und unerwünschtes Verhalten sowie die rechtlichen Regularien hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere die über die MDS-Schnittstelle definierten Service Areas sowie die für den unmittelbaren Gebrauch geltenden gesetzlichen Bestimmungen aus StVO und eKFV.
  • Defekte oder nicht verkehrssicherte Fahrzeuge sollen vom Betreiber binnen 24 Stunden nach Inkenntnissetzung aus dem öffentlichen Raum entfernt und erst nach den erforderlichen Instandsetzungsarbeiten wieder in Verkehr gebracht werden. Kommt der Anbieter dieser Anforderung nicht nach, trägt er die Kosten für die Entfernung des Fahrzeugs durch die Stadt.
  • Die Stadt darf abgestellte Fahrzeuge umsetzen oder entfernen, falls sie ein Verkehrshindernis darstellen.
  • Die Stadt darf nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung Fahrzeuge aus dem öffentlichen Raum entfernen oder umsetzen, falls sie dies für dringend geboten hält, beispielsweise aus Gründen der Gefahrenabwehr. Sie wird in solchen Fällen den Anbieter so bald als möglich darüber zu informieren suchen. Der Anbieter stellt der Stadt passende Entsperrcodes oder Freiminutenkontingente für das Umsetzen bereit.
  • Fahrzeuge dürfen nicht ohne Zustimmung der Stadt als Werbeträger für Dritte eingesetzt werden.

Evaluation durch die Stadt:

Die Stadt führt nach einen noch nicht festgelegten (nach 3 oder 6 Monaten) Zeitraum nach dem Start der E-Scooterverleihsysteme eine eigene Evaluation bezüglich besonderer Vorkommnisse im Stadtgebiet durch. Hierbei werden Vorkommnisse dokumentiert, fotografiert und bewertet. Die Evaluation hat das Ziel die alltägliche Situation im Stadtgebiet aus Sicht der Stadtverwaltung darzustellen und im Falle von negativen Vorkommnissen diese aufzuzeigen. Die Stadt wird die Betreiber über die Ergebnisse unterrichten und im Falle von negativen Vorkommnissen gemeinsame Lösungen erarbeiten.

Entfernen der eigenen Fahrzeuge im Falle eines Rückzugs aus dem Stadtgebiet

Sofern sich der Anbieter aus der Stadt zurückzieht (ggf. auch im Insolvenzfall), verpflichtet sich der Anbieter, alle Fahrzeuge der eigenen Flotte unverzüglich aus dem Stadtgebiet zu entfernen. Erfolgt dies trotz einmaliger Aufforderung nicht, kann die Entfernung auf Kosten des Anbieters durch die Stadt veranlasst werden.